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   BVerwG, 20.09.2001 - 2 WDB 9.01   

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https://dejure.org/2001,9191
BVerwG, 20.09.2001 - 2 WDB 9.01 (https://dejure.org/2001,9191)
BVerwG, Entscheidung vom 20.09.2001 - 2 WDB 9.01 (https://dejure.org/2001,9191)
BVerwG, Entscheidung vom 20. September 2001 - 2 WDB 9.01 (https://dejure.org/2001,9191)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Aussetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens gemäß § 76 Abs. 1 S. 1 Wehrdisziplinarordnung (WDO) - Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens im Falle gesicherter Sachaufklärung oder bei Unmöglichkeit der Verhandlung im Strafverfahren aus in ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • zaoerv.de PDF, S. 22 (Kurzinformation)

    Grenzen der Ausübung eigener Staatsgewalt - Deutsche Gerichtsbarkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 115, 147
  • NVwZ-RR 2002, 516
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 - DB 13 S 1634/15

    Aberkennung des Ruhegehalts eines wegen Kindesmissbrauchs im Ausland verurteilten

    Demzufolge können diese für das Status- und das Versorgungsrecht des Beamten erlassenen Regelungen auch nicht auf andere gesetzliche Vorschriften übertragen werden; hierfür hätte es einer klarstellenden Aussage des Gesetzgebers bedurft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2001 - 2 WDB 9/01 -, BVerwGE 115, 152).
  • BVerwG, 03.09.2021 - 2 WDB 4.21

    Erfolglose Beschwerde gegen Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens

    Sie ist zwar gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 WDO statthaft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Mai 1996 - 2 WDB 1, 96 - Buchholz 235.0 § 109 WDO Nr. 1 = juris Rn. 3 und vom 20. September 2001 - 2 WDB 9, 01 - BVerwGE 115, 147 , jeweils zu § 76 Abs. 1 Satz 1 WDO a.F.; Dau/Schütz, Wehrdisziplinarordnung, 7. Aufl. 2017, § 83 Rn. 11 und 31, § 114 Rn. 6) und ist gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 112 WDO form- und fristgerecht eingelegt worden.

    Darüber hinaus dient sie dem Schutz des Soldaten, der rechtlich nicht gezwungen sein soll, sich gleichzeitig in einem straf- und in einem disziplinargerichtlichen Verfahren verteidigen zu müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Mai 1996 - 2 WDB 1, 96 - Buchholz 235.0 § 109 WDO Nr. 1 = juris Rn. 4 und vom 20. September 2001 - 2 WDB 9, 01 - BVerwGE 115, 147 , jeweils zu § 76 Abs. 1 Satz 1 WDO a.F.).

  • BVerwG, 28.09.2011 - 2 WD 18.10

    Aufhebung; Zurückverweisung; Bindungswirkung; ausländisches Strafurteil;

    Zu der Vorgängerregelung des § 84 Abs. 1 WDO hat der Senat mit Beschluss vom 20. September 2001 - BVerwG 2 WDB 9, 01 - (BVerwGE 115, 147 ) bereits entschieden, dass im Fall der Ermittlung und Ahndung einer Straftat eines deutschen Soldaten im Ausland die einschlägigen Regelungen des NATO-Truppenstatuts hinsichtlich konkurrierender Gerichtsbarkeit zweier NATO-Staaten zu beachten sind.
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